ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

 

Wir verkaufen und liefern, falls schriftlich nichts anderes vereinbart
wurde, unter folgenden Bedingungen:

1. Vertragsgegenstand

1.1. Für den Umfang unserer Lieferungen ist der schriftliche oder
mündliche Auftrag maßgebend. Vertreterzusagen müssen zu ihrer
Wirksamkeit schriftlich niedergelegt sein.

1.2. Einkaufsbedingungen des Kunden sind uns gegenüber unwirksam.
Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten in allen Fällen, selbst
dann, wenn der Besteller in seinen Einkaufsbedingungen die Gültigkeit
unserer allgemeinen Geschäftsbedingungen ausdrücklich ausschließt und
wir dem nicht widersprechen.

1.3. Die unserem Angebot zugrunde liegenden Unterlagen, wie
Abbildungen, Zeichnungen und Gewichtsangaben, sind sorgfältig ermittelt,
aber nur angenähert maßgebend und für die Lieferung nicht verbindlich,
soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
Verbesserungen und Änderungen bleiben vorbehalten.
1.4. Für Aufträge unter 200,- Euro* Netto, berechnen wir Porto und Verpackung in Höhe von 5,00 Euro

2. Lieferzeit, Gefahr und Übergang

2.1. Wir sind um Einhaltung der zugesagten Lieferfristen bemüht.
Erfolgt die Lieferung innerhalb der Lieferzeit nicht, so ist der Kunde
verpflichtet, uns eine angemessene Nachfrist zur Durchführung der
Lieferungen zu setzen. Erst nach Ablauf der gesetzten Frist kann der
Kunde vom Vertrag zurücktreten.

2.2. Von der Einhaltung der Lieferfristen sind wir frei, wenn diese durch
höhere Gewalt oder in sonstigen, von uns nicht zu vertretenden
Umständen, wie Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung ihre Ursache haben.

2.3. Die Lieferung erfolgt ab Werk. Die Gefahr für die Ware geht, auch
bei frachtfreier Lieferung, mit Versendung ab Werk auf den Kunden über.

3. Preise

3.1. Unsere Preise berechnen wir in Euro zuzüglich gesetzlicher MWSt.

3.2. Sie richten sich nach der jeweils gültigen Preisliste.

4. Zahlung

4.1. Unsere Rechnungen können binnen 10 Tagen ab Ausstellungsdatum
mit 2% Skonto oder 30 Tage ohne Abzug bezahlt werden.

4.2. Bei Zahlungen über Dritte, insbesondere im Rahmen von Delkredere-
Abkommen, gilt die Ware erst dann als bezahlt, wenn die Zahlung bei uns
selbst eingegangen ist. Sind mehrere Rechnungen offen, so werden
Zahlungen auf fällige Zinsen, dann jeweils auf die ältere Rechnung
verrechnet. Skontoabzüge sind unzulässig.

4.3. Mangels anderer Vereinbarungen erfolgt die Lieferung in europäische
Länder über "Kasse gegen Dokumente", ohne jeden Abzug (netto - netto),
in überseeische Länder - nur gegen Vorauskasse oder Akkreditiv gemäß
Proforma-Rechnung ohne jeden Abzug (netto - netto).

5. Aufrechnung, Zurückbehaltung rechtskräftig festgestellten Forderungen des Kunden gegen unsere
Forderungen ist ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt auch für ein
behauptetes Zurückbehaltungsrecht.

6. Mängelrüge

Offensichtliche Mängel,Bruch, Falschlieferungen und Musterabweichungen
sind vom Kunden unverzüglich, binnen einer Woche ab Anlieferung der
Ware, per Einschreibebrief an uns zu melden. Die gerügte Ware ist
prüfbereit zu halten. Nicht frist- und formgerechte Mängelrügen bei
offensichtlichen Mängeln haben den Verlust der sich aus den Mängeln
ergebenden Ansprüche zur Folge.

7. Schadenersatzansprüche

Schadenersatzansprüche gegen uns sowie unsere Erfüllungs- oder
Verrichtungshilfen, gleich aus welchem Rechtsgrund (z. B. aus Beratung,
positiver Vertragsverletzung oder unerlaubter Handlung), insbesondere
auch für indirekte und Folgeschäden, sind ausgeschlossen. Dieses gilt
nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder des
Fehlens zugesicherter Eigenschaften zwingend gehaftet wird.

8. Kennzeichnung der Ware

Der Kunde ist verpflichtet, mit unserem Warenzeichen/Firmennamen und
Werbeangabe gekennzeichnete Ware ohne Entfremdung der
Kennzeichnung zu verwenden und weiter zu veräußern. Eine Entfernung
oder sonstige Beeinträchtigung unserer Kennzeichnung ist ihm untersagt.

9. Eigentumsvorbehalt

9.1. Bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Forderungen von uns
gegenüber dem Käufer aus der Geschäftsverbindung (einschließlich
sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) bleibt die gelieferte
Ware unser Eigentum. Dies gilt auch dann, wenn Zahlungen für
besonders bezeichnete Lieferungen geleistet werden. Der Käufer
verwahrt das Eigentum für uns unentgeltlich. Ware, an der uns das
Eigentum zusteht, wird nachfolgend als Vorbehaltsware bezeichnet.

9.2. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen eines
ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zu veräußern, solange er nicht
im Zahlungsverzug ist. Verpfändungen oder Sicherheitsübereignungen
sind ohne unsere Zustimmung nicht zulässig. Die aus dem Weiterverkauf
oder einem sonstigen Rechtsgrund (z. B. Versicherung, unerlaubte
Handlungen) bzgl. der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen in Höhe
des Faktura-Endbetrages einschließlich Mehrwertsteuer tritt der Käufer
bereits jetzt sicherheitshalber an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung
schon jetzt an.

9.3. Wir ermächtigen hiermit den Käufer, die an uns abgetretenen
Forderungen für unsere Rechnung in eigenem Namen einzuziehen.
Wir können diese Einzugsermächtigung widerrufen, wenn der Käufer
seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
Auf Anforderung von uns, wird der Käufer die Abtretung unverzüglich
offen legen und die für den Forderungseinzug erforderlichen Auskünfte
und Unterlagen unverzüglich an uns herausgeben.

9.4. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer den
Dritten auf das Eigentumsrecht von uns hinweisen und uns unverzüglich
unter Angabe des Pfandgläubigers benachrichtigen. Im Falle der Pfändung
ist uns das Pfändungsprotokoll und der Pfändungsbeschluss vorzulegen.
Kosten und Schaden, der uns im Zusammenhang mit der Pfändung von
Vorbehaltswaren entsteht, trägt der Käufer. Der Käufer ist verpflichtet,
sobald er die Zahlungen eingestellt hat, und zwar unverzüglich nach
Bekanntgabe der Zahlungseinstellung, uns eine Aufstellung über die
noch vorhandene Eigentumsvorbehaltsware und eine Aufstellung der
Forderungen an Drittschuldner nebst Rechnungsgutschriften zu übersenden.

9.5. Sollte der Verkäufer im Interesse des Käufers Eventualverbindlich-
keiten eingehen (Scheck-/Wechselzahlung), bleibt der verlängerte und
erweiterte Eigentumsvorbehalt bestehen, bis der Verkäufer aus diesen
Verbindlichkeiten vollständig und unwiderruflich freigestellt ist.

9.6. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers - insbesondere bei
Zahlungsverzug - sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des
Käufers zurückzunehmen oder Herausgabe der Abtretungsansprüche des
Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der
Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt - soweit nicht durch das
Kreditgesetz etwas anderes bestimmt ist - kein Rücktritt vom Vertrag.

9.7. Die Befugnis des Käufers im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr
Vorbehaltsware zu veräußern, endet mit dessen Zahlungseinstellung
oder dann, wenn über das Vermögen des Käufers die Eröffnung des
Konkursverfahrens oder des Vergleichsverfahrens zur Abwendung des
Konkurses beantragt wird.

9.8. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen
des Käufers insoweit freizugeben, als der Wert der Sicherheiten den zu
sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt.

9.9. Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware stets auf seine Kosten
gegen Feuer- und Diebstahlgefahr "für eigene und fremde Rechnung" zu
versichern und uns den Abschluss der Versicherung auf Verlangen
jederzeit nachzuweisen. Ansprüche des Käufers an die Versicherungs-
gesellschaft auf Ersatzleistungen werden hiermit an uns abgetreten.
Wir nehmen die Abtretung hierdurch an.

10. Allgemeines

10.1. Erfüllungsort ist Hagen Westf..

10.2. Gerichtsstand ist Hagen Westf.

10.3. Für unsere sämtlichen Lieferungen, auch außerhalb des Gebietes
der Bundesrepublik Deutschland, gilt deutsches Recht.

10.4. Ist eine der vorstehend erwähnten Bedingungen unwirksam, so
bleiben die Bedingungen im übrigen bestehen.